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Der Griff zum rettenden Knopf
Wenn an einem Fahrzeug das Warnblinklicht leuchtet, ist Gefahr im Verzug. Das zumindest hat der Gesetzgeber so vorgesehen. So soll der Griff zum Schalter mit dem roten Dreieck in der Regel nur dann erfolgen, wenn man mit seinem Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, erinnern die Experten von DEKRA.
Bestens bekannt ist dies vom Heranfahren an einen Stau. Hier geht es darum, den nachfolgenden Verkehr auf Autobahnen oder anderen schnell befahrenen Straßen zu warnen. Für das Halten in der zweiten Spur ist die Warnfunktion dagegen nicht vorgesehen. Liegt eine besondere Gefahrensituation vor, bei der sich die Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf einen schwer erkennbaren Stau zufahren, besteht je nach Situation die Pflicht, das Warnblinklicht zu aktivieren.
Ein nicht blinkender Autofahrer kann unter Umständen für einen daraus entstehenden Auffahrunfall sogar mit in Haftung genommen werden, so ein Urteil des Landgerichts Memmingen (DAT 2007, 709). Auch beim Abschleppen ist es vorgeschrieben, an beiden Fahrzeugen während der Fahrt das Warnblinklicht einzuschalten. Weil es mit aktivem Warnblinker nicht möglich ist, die Fahrtrichtung anzuzeigen, müssen die beiden Fahrenden vorher vereinbaren, wie sie sich beim Abbiegen verhalten werden; zum Beispiel den Warnblinker kurz ausschalten, wenn es wichtiger erscheint, die Fahrtrichtung anzuzeigen als vor den langsamen Fahrzeugen zu warnen.
Eine Alternative dazu wäre es, vorsichtig abzubiegen und dabei Handzeichen zu geben. Das Warnblinklicht ist auch dann sofort einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegenbleibt, an der es möglicherweise nicht rechtzeitig als Hindernis zu erkennen ist. Der Bundesgerichthof hat darauf hingewiesen, dass bei einer Panne das Warnblinklicht schon beim Ausrollen des Fahrzeuges einzuschalten ist, ganz gleich, ob außer- oder innerorts. Der Warnblinker müsse auch dann eingeschaltet bleiben, wenn die Pannenstelle durch Warndreieck und Warnleuchte zusätzlich abgesichert wird. Wird danach besonders langsam weitergefahren, muss, wie bei besonders langsamen Fahrzeugen, außerorts auf schnell befahrenen Straßen und bei Dunkelheit das Warnblinklicht aktiviert sein.
Text und Foto: DEKRA
Fr, 22. November 2024
Mo, 18. November 2024
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