Kontakt
Deutscher Motorsport Verband e.V.
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 6950020
Telefax: (069) 69500220
E-Mail:
Der Deutsche Motorsport Verband e.V. (DMV) ist Nachfolger des 1923 gegründeten Deutschen Motorradfahrer Verbandes e.V. und der 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Motorsports e.V. (ADM).
Er setzt im Sinne dieser Organisationen deren Tradition zur Förderung, zum Erhalt und zum Aufbau des Motorsports und des Kraftfahrwesens fort. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sämtliche denkbaren Formen anzuführen. Die nachstehend gewählten Formulierungen entsprechen dem grammatikalischen Geschlecht und gelten deshalb uneingeschränkt für alle natürlichen Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Motorsport Verband e.V.“ (DMV).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins (nachfolgend Verband bzw. DMV genannt)
(1) Der DMV verfolgt die folgenden Zwecke:
a) Förderung des Motorsports in allen Formen.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Motorsportveranstaltungen, durch das Angebot von Geschicklichkeits- und Trainingsfahrten für Motorsportler und Beifahrerschulungen, durch die Bereitstellung optimaler Voraussetzungen zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und durch die Ausbildung und Anleitung des Streckenpersonals für Motorsportveranstaltungen.
b) Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der technischen Entwicklungen des Kraftfahrwesens, insbesondere der Elektro- und Hybridmobiltechnologie, durch das Angebot von Fahrtrainings zum umweltverträglichen Fahren im Straßenverkehr und durch das Angebot von Beratungen zur umweltverträglichen Fahrzeughaltung und -anschaffung.
c) Förderung der Unfallverhütung
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Förderung der Verkehrsdisziplin und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere durch Schulungen der Mitglieder und Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen der Gesetzgebung, Behörden und sonstigen Organisationen sowie deren Beratung.
d) Förderung der Jugend
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beratung, Schulung und durch Angebote zur motorsportlichen Betätigung sowie von verkehrserzieherischen Maßnahmen.
e) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Teilnahme an Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie deren Organisation. (2) Der DMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des DMV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DMV und keine Anteile am Überschuss.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Parteipolitische oder religiöse Betätigung ist innerhalb des DMV nicht erlaubt.
(6) Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der DMV mit anderen gleichartigen Organisationen oder einem nationalen Motorsport-Dachverband zusammenschließen, wenn seine Selbstständigkeit gewahrt bleibt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des DMV können natürliche Personen und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Die Beantragung der Mitgliedschaft muss schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle des DMV gerichtet werden oder online auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen muss von dessen gesetzlichem Vertreter unterschrieben sein. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des Aufnahmeantrages begründet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller das Präsidium des DMV anrufen, das endgültig über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
(4) Die Aufnahme in Organe des Verbandes setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besondere Verdienste um den DMV oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden.
Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um das Kraftfahrwesen, den Verein oder den Motorsport besonders verdient gemacht haben. Darüber hinaus können Mitglieder, die im Motorsport besondere Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Mitglieder satzungsgemäßer Organe können auch nach ihrem Ausscheiden zu beratenden Ehrenmitgliedern des betreffenden Organs ohne Stimmrecht ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch das Präsidium.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluss aus dem DMV.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Der Austritt ist frühestens nach Zahlung von mindestens zwei vollen Jahresbeträgen möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat,
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist,
d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des DMV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
(2) Jedes volljährige Mitglied hat gemäß § 13 dieser Satzung ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Alle volljährigen Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung für jedes Amt innerhalb des DMV gewählt werden.
(4) Alle Mitglieder können an allen Veranstaltungen des DMV teilnehmen sofern die Ausschreibungsbestimmungen eingehalten worden sind und sie können vom Verband Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Fragen des Kraftfahrwesens und des Motorsports verlangen.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, das offizielle Emblem des Verbandes zu tragen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Die Unterstützung sollte sich dabei nicht auf die Zahlung der Mitgliedsbeiträge beschränken, sondern bestenfalls durch aktive Teilnahme am Vereins- und Verbandsleben erbracht werden.
(2) Alle Mitglieder haben sich vorbildlich im Straßenverkehr und im Sport zu verhalten.
(3) Die am Motorsport teilnehmenden Mitglieder sowie die Veranstalter, Ehrenamtsträger und Organmitglieder des DMV haben die Sportgesetze, insbesondere das internationale Sportgesetz der FIA (ISG), der FIM, der FIM- Europe, des DOSB sowie des DMSB und die aus diesen Bestimmungen beruhenden Beschlüsse und Entscheidungen zu befolgen. Darüber hinaus haben die Mitglieder die Regelungen dieser Satzung und der Verbandsordnungen zu beachten. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Regelungen werden durch das Präsidium des DMV verfolgt. Das Präsidium kann die Ausübung der Sportgerichtsbarkeit auf Dritte übertragen.
(4) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
§ 8 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Sportgesetze verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen
b) Verweise
c) Sperren für Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb
d) Platz- und Hausverbote
e) Suspendierung von Vereins-, Ortsclubs- oder Verbandsämtern
(2) Die Anordnung der unter (1) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch das Präsidium.
(3) Entsteht dem Verband durch das Verhalten eines Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Ehrenrat Beschwerde einlegen. der innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheidet.
§ 9 Unterorganisationen des DMV
Der Verband hat Unterorganisationen nach folgender, nicht unbedingt abschließender Auflistung:
(1) Landesgruppen
a) Landesgruppen werden von dem Präsidium in der Regel nach Bundesländergrenzen benannt. Diese bilden sich sodann selbständig und haben eigenständige Rechtspersönlichkeit.
b) die Landesgruppen erhalten Anteile an den Mitgliedsbeiträgen. Näheres legt eine Finanzordnung fest.
c) die Zuordnung der Mitglieder und Ortsclubs des DMV zu einer Landesgruppe erfolgt automatisch entsprechend dem Wohnsitz des Mitglieds bzw. dem Sitz des Ortsclubs.
Ausnahmen können die Landesgruppen nach Absprache untereinander und mit Zustimmung des Präsidiums zulassen.
d) Die Landesgruppen sind verpflichtet, das Präsidium zu allen Mitgliederversammlungen rechtzeitig einzuladen. Dem Vizepräsidenten des DMV für Finanzen und Verwaltung sind nach jeder Versammlung der Landesgruppen ein aktueller Finanzbericht und ein aktueller Finanzplan vorzulegen.
e) Für die vertraglichen und gewerblichen Verpflichtungen von Landesgruppen sind ausschließlich diese selbst verantwortlich. Das Präsidium hat das Recht, vor allem zum Zwecke der Beratung, sämtliche Unterlagen der Landesgruppen einzusehen.
f) Zur Koordination der Arbeit der Landesgruppen können durch Präsidium und Verwaltungsrat regionale Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet werden, deren Interessenvertreter nach Bestätigung durch die Hauptversammlung an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen können.
(2) Örtliche DMV-Clubs
a) Innerhalb der Landesgruppen können sich Mitglieder des DMV zu örtlichen DMV-Clubs zusammenschließen. Diese bilden sich sodann selbständig und haben eigenständige Rechtspersönlichkeit.
b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband (DMV) und Anerkennung als DMV-Club ist unter Beachtung der Aufnahmebedingungen an die Hauptgeschäftsstelle zu richten.
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des Aufnahmeantrages begründet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Club das Präsidium des DMV anrufen, das endgültig über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Jeder Club ist verpflichtet, seinen Namen mit dem Zusatz „im DMV“ zu versehen und das offizielle Verbandsemblem in allen Schriftstücken und Veröffentlichungen zu verwenden.
c) Der DMV und seine Landesgruppen unterstützen die örtlichen Clubs durch regelmäßige Informationen, die sich insbesondere an Vorstandsmitglieder, die aktiven Fahrer und sämtliche bei den Veranstaltungen eingesetzten Helferinnen und Helfer richten. Den Vereinsmitgliedern sind die Vorteile der DMV-Mitgliedschaft bzw. bei Neuaufnahme näher zu bringen. Einen wichtigen Teil der Verbandsleistungen stellt der Sportversicherungsvertrag des DMV dar, dessen Leistungen ausschließlich den Verbandsmitgliedern zugute kommen.
d) Der Austritt kann nur nach Hauptversammlungsbeschluss des Vereins und durch schriftliche Erklärung des Vorstands mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen. Der Verein hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des DMV keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
(3) Motorsportjugend (MSJ)
a) Der Verband (DMV) bildet eine überörtliche und überregionale Motorsportjugend, die aus Jugendgruppen seiner Unterorganisationen gebildet werden.
b) Die Motorsportjugend hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
c) Die Motorsportjugend bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
d) Die Motorsportjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des DMV eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMV.
e) Die Motorsportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des DMV selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Anspruch auf Zuwendung von Mitteln hat die Motorsportjugend nicht. Über die Zuwendung wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans des Verbandes entschieden.
f) Die Motorsportjugend vertritt ihre Interessen und die des DMV gegenüber den Jugendorganisationen anderer Verbände.
(4) Sportausschüsse
a) Sportausschüsse können zur Unterstützung der Arbeit der Vizepräsidenten für Automobil- bzw. Motorradsport Disziplin- oder Projekt-bezogen gebildet werden.
b) Je nach Aufgabenstellung nehmen an den Sitzungen eines Ausschusses bzw. der Ausschüsse die Sport-Referenten, die Vertreter der Motorsportjugend, des Tourensports, sowie Mitglieder der DMSB- oder internationaler Gremien teil, ebenso aktive Sportler und Veranstalter.
c) Die Aufgaben der Sportausschüsse sind im Wesentlichen
aa) Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander, insbesondere ihre Arbeit im DMSB betreffend
bb) Koordination der Sport fachlichen Zusammenarbeit mit anderen Landessportbünden und Landesmotorsportfachverbänden
cc) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
d) Beschlüsse der Sportausschüsse bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
e) Je nach Zusammensetzung und Beauftragung wählen die Ausschüsse einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte, der dem Sportpräsidenten berichtet.
§ 10 Organe
Die Organe des DMV sind:
(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
(2) das Präsidium,
(3) der Verwaltungsrat,
(4) der Ehrenrat.
§ 11 Einberufung, Tagesordnung und Protokoll der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder des DMV dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als reale Mitgliederversammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzsitzung mittels Onlinekonferenz teilzunehmen. Das geschäftsführende Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies in der Einladung mit.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Die Einberufung muss mindestens 4 (vier) Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Text- oder Schriftform, insbesondere durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift des Verbandes und auf der Internetseite des DMV (www.dmv-motorsport.de) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben sowie eine Einberufungsmitteilung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die virtuelle Mitgliederversammlung wird nach den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe in einem Chat-Raum oder einem anderen geeignetem System durchgeführt, zu dem nur Mitglieder durch Eingabe ihrer Legitimations-daten und einem nur für die Mitgliederversammlung gültigem Zugangswort Zugang haben. Die Legitimationsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt. Das Zugangswort wird spätestens vier Tage vor der virtuellen Mitgliederversammlung an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mailadresse übersendet. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort für die virtuelle Mitgliederversammlung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
Weitere Einzelheiten zur virtuellen Mitgliederversammlung werden vom geschäftsführenden Präsidium festgelegt.
(5) Die Tagesordnung wird durch das geschäftsführende Präsidium festgesetzt. Jedes Mitglied hat das Recht, bis 2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungs- und Vereinszweckänderungen sowie Auflösung des Verbandes, schriftlich zu beantragen. Dem Schriftformerfordernis genügt nicht die Einreichung per E-Mail. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann das Präsidium der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Kenntnis bringen. Über diesen nicht fristgerecht eingereichten Antrag wird sodann von der Mitgliederversammlung abgestimmt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des DMV.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält regelmäßig mindestens folgende Tagesordnungspunkte:
a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten
b) Bericht des Präsidiums über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Genehmigung des Rechenschaftsberichts des vergangenen
Geschäftsjahres
d) Bericht der Revisoren
e) Entlastung des Präsidiums, ggf. Neuwahl
f) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
g) Wahlen
h) Anträge
i) Verschiedenes
(7) Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der vom geschäftsführenden Präsidium bestimmt wird.
Wenn für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung ein Internet-Chat genutzt werden sollte, wird der Versammlungsleiter die einzelnen Beiträge der Mitglieder sammeln und die virtuelle Diskussion strukturieren.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung hinsichtlich folgender Gegenstände:
a) Entlastung und Neuwahl des Präsidiums
b) Wahl der Revisoren
c) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Sonderbeiträge
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres
e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende bzw. bevorstehende Geschäftsjahr
f) Entscheidung über Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, und Änderungen des Vereinszwecks
g) Entscheidung darüber, ob sich der DMV mit anderen gleichartigen Organisationen oder einem nationalen Motorsport-Dachverband verbinden soll
h) Entscheidung über die Auflösung des DMV
i) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
(2) Keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen Änderung oder Ergänzung der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden. Diese werden nach § 16 Abs. 4 dieser Satzung vom Präsidium umgesetzt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine anderen Mehrheiten vorsehen. Eine Online-Beschlussfassung ist möglich. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des DMV ist unzulässig.
(3) Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, über Vereinszweckänderungen und über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) erforderlich. § 12 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.
(4) Jedes volljährige Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
a) Das Stimmrecht von Ortsclubmitgliedern wir grundsätzlich
durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Ortsclubs wahrgenommen
b) Das Stimmrecht von Einzelmitgliedern wird grundsätzlich durch ein bevollmächtigtes Mitglied der betreffenden Landesgruppe (LG) wahrgenommen.
c) An der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht auch selbst ausüben.
d) Stimmrechtsübertragungen sind möglich, wenn dies der Geschäftsstelle eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist. Ein anwesendes DMV-Mitglied darf das Stimmrecht eines anderen DMV-Mitglieds, eines Ortsclubs oder einer Landesgruppe mit deren schriftlicher Bevollmächtigung wahrnehmen. Die Zahl der Stimmkarten pro anwesendem Mitglied ist jedoch auf 2 (zwei) begrenzt.
§ 14 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium im Sinne eines Vorstandes gemäß § 26 Abs. 1 BGB und aus dem erweiterten Präsidium.
(2) Das geschäftsführende Präsidium, respektive der Vorstand, setzt sich zusammen aus
Gruppe A: Präsident, Vizepräsident für Finanzen und Verwaltung,
Vizepräsident Motorradsport
Gruppe B: Vizepräsident (stellvertretender Präsident) und Vizepräsident Automobilsport
(3) Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Präsidium sowie
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats
den Vertretern der Regionen gem. § 9.1.f.
einem Vertreter der Motorsportjugend,
einem Mitglied des DMV, das gleichzeitig dem DMSB-Präsidium angehört.
einem Mitglied des DMV für Sonderaufgaben
§ 15 Wahl des Präsidiums
(1) Die Präsidiumsmitglieder zu § 14.2. werden von der Mitgliederversammlung in zwei Gruppen auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiumsmitgliedes im Amt. Die Gruppe A wird in ungeraden, B in geraden Jahren gewählt.
Die Präsidiumsmitglieder zu §14.3. werden von der Mitgliederversammlung jährlich als Präsidiumsmitglieder bestätigt, sofern sie von den betreffenden Gremien oder vom Präsidium und Verwaltungsrat gemeinsam vorgeschlagen worden sind.
(2) Kann nicht jede Position des erweiterten Präsidiums besetzt werden, wird das Präsidium wirksam ohne diese Positionen, mit verringerter Besetzung, gebildet.
(3) Scheiden maximal 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums während der Amtsperiode aus, so kann das Präsidium durch einstimmigen Beschluss ein Ersatzmitglied für den/die Ausscheidenden für die restliche Amtsdauer benennen. Es hat die übrigen Organe hierüber zeitnah zu unterrichten.
(4) In anderen als in Absatz 3 genannten Fällen wählt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für die Ausscheidenden. In diesen Fällen hat das verbleibende Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt das Präsidium zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäfts handlungsbevollmächtigt.
§ 16 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium ist allgemein für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet und berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans die erforderlichen Aufwendungen zu tätigen.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gesetzliche Vertreter des Verbandes gemäß § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
(3) Das geschäftsführenden Präsidium hat zudem vor Allem folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
b) Erstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
c) Erstellung eines Rechenschaftsberichts über das vergangene Geschäftsjahr
d) Kommunikation und Geschäftsverkehr mit Behörden und anderen Organisationen
e) Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter, deren Beauftragung und Überwachung
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g) Ausführung der Beschlüsse des Präsidiums (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium)
h) Bestimmung des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung
i) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
j) Änderung der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, entgegen §12 Abs. 1 f.
k) Bestätigung der Beschlüsse der Ausschüsse
l) Gründung von oder Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Abwicklung besonderer Geschäfte im Rahmen des Vereinszwecks, Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern.
(4) Das Präsidium (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) hat vor Allem folgende Aufgaben:
a) Erstellung von Berichten über die laufenden Geschäfte und Finanzbericht
b) Ausschluss von Mitgliedern
c Erstellung von Geschäftsordnungen und ähnlichem
d) Bildung von Landesgruppen und Regionen
e) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(6) Das Präsidium kann ebenso wie die Mitgliederversammlung zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
§ 17 Beschlussfassung des Präsidiums
(1) Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums finden nach Bedarf statt.
(2) Sitzungen des Präsidiums finden mindestens einmal jährlich anlässlich der Hauptversammlung statt.
(3) Alle Mitglieder des Präsidiums (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) sind stimmberechtigt und haben jeweils eine Stimme.
(4) Das Präsidium (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) und das geschäftsführende Präsidium beschließen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
(5) Das Präsidium (geschäftsführendes Präsidium und erweitertes Präsidium) und das geschäftsführende Präsidium sind bei Beschlüssen in einer Sitzung unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mit einer Frist von zwei Woche zuvor zur Sitzung eingeladen wurde. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.
(6) Weiteres zur Beschlussfassung kann in einer von dem Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 18 Befreiung und Geschäftsordnungsbefugnis des Präsidiums
(1) Die Mitglieder des Präsidiums sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
(2) Näheres kann das Präsidium in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 19 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den jeweiligen Vorsitzenden bzw. je einem Vertreter der Landesgruppen des DMV.
(2) Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte mit einfacher Stimmmehrheit und regelt seine Angelegenheiten einschließlich der Stimmrechte seiner Mitglieder in einer eigenen Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat unterstützt das Präsidium des Verbandes durch fachliche Beratung und durch die Erarbeitung von Vorlagen. Er kann dabei durch Kommissionen, Ausschüsse oder Fachreferenten des Vereins unterstützt werden.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Prüfung und Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende bzw. bevorstehende Geschäftsjahr
b) Prüfung der Rechenschaftsberichte des Präsidiums über das vergangene Geschäftsjahr
c) Gestaltung des Erfahrungsaustausches der Landesgruppen und der Regionen untereinander
d) Koordination der Zusammenarbeit mit Landessportbünden und Landesmotorsportfachverbänden
e) weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind
(5) Der Verwaltungsrat soll seine Aufgabenerledigung durch Beschlussfassung bestätigen.
(6) Weiteres kann in einer von dem Verwaltungsrat beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden
§ 20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus mindestens 2 Ehren-Mitgliedern des DMV. Der Ehrenrat ist beratend tätig und beschließt über die ihm von der Hauptversammlung oder dem Präsidium oder durch diese Satzung übertragenen Fragen.
§ 21 Revisoren
(1) Der Verband setzt zwei Revisoren ein.
(2) Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist 3mal möglich.
(3) Zu den Aufgaben der Revisoren gehören
a) die Prüfung der Verwaltung der Kasse des Verbandes (DMV)
b) die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses des DMV
c) weitere Aufgaben, die durch Beschluss des Präsidiums, der Hauptversammlung, durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
(4) Die Revisoren sind berechtigt, soweit rechtlich zulässig, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des DMV und seiner sonstigen Geschäftsbetriebe zu nehmen. Sie sind verpflichtet, das Präsidium, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Präsidiums zu beantragen.
(6) Als Revisoren können keine Mitglieder der Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen des Verbandes oder der Landesgruppen eingesetzt werden.
§ 22 Geschäftsjahr, Haushaltsplan, Rechenschaftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Präsidium stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan für das bevorstehende Geschäftsjahr auf. Das Präsidium hat den Haushaltsplan dem Verwaltungsrat vorzulegen, der diesen zu prüfen und ggf. zu genehmigen hat.
(3) Über das vergangene Geschäftsjahr hat das Präsidium der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht mit Bilanz vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht mit Bilanz ist auf Verlangen von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden oder vertretenden Mitglieder von einem vereidigten Buchprüfer zu überprüfen und zu beglaubigen.
§ 23 Wahlen und Beschlussfassung
(1) Soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben, gelten für Abstimmungen und Beschlussfassungen die Vorschriften dieses Paragraphen.
(2) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmenabgabe. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von 1/4 (ein Viertel) des beschlussfassenden Organs beschlossen wird.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse sämtlicher Organe des DMV, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, können auch schriftlich, textlich (per E-Mail) und telefonisch gefasst werden und sind zu protokollieren.
§ 24 Aufwandsentschädigung und Übernahme von Ämtern
(1) Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter, jedoch werden die Auslagen gemäß der DMV-Reisekostenordnung erstattet.
(2) Das Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a) EStG an Mitglieder der Organe des Verbandes durch Beschluss oder durch eine Geschäftsordnung zur Aufwandsentschädigung festlegen. Die Mitglieder des Präsidiums können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres ist in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden Finanzordnung festgelegt.
§ 25 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des DMV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Weiterführende Geschäftsordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung von Angelegenheiten des Verbandes und seiner Untergliederungen kann sich der Verband Geschäftsordnungen, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung, eine Verwaltungs- und Finanzordnung, und weitere Ordnungen wie z.B. Veranstaltungsordnung geben, die durch das Präsidium in Kraft gesetzt werden können.
§27 Datenschutz im Verein
(1) Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten) erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Der DMV ist befugt, die erhobenen Daten an seine Orts-Clubs oder Landesgruppen weiterzugeben, soweit dies erforderlich ist.
(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor-liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU -DSGVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO.
(4) Den Organen des DMV, allen Mitarbeitern oder sonst für den DMV Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem DMV hinaus.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten.
Deutscher Motorsport Verband e.V.
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
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